Bei der Mitgliederversammlung am 3. November 2022 beschlossene Statuten von Abschied in Würde

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „Abschied in Würde“, kurz „AiW“. Er hat seinen Sitz in Götzis und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Vorarlberg.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein will dazu beitragen, Menschen in Vorarlberg am Ende ihres Lebens eine würdevolle Trauerfeier zu ermöglichen.
  2. Der Verein setzt sich für eine Abschiedskultur ein, die einen bewussten Umgang mit Leben, Tod und Trauer ermöglicht.
  3. Der nicht auf Gewinn gerichtete Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung – BAO). Allfällige nicht im Sinne der §§ 34ff BAO begünstigten Zwecke sind den begünstigten Zwecken völlig untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt. Der Verein darf nur für seine satzungsgemäßen Zwecke Rücklagen ansammeln. Ein sich allenfalls ergebender Gewinn ist ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszweckes zu verwenden und darf nicht an die Mitglieder ausgeschüttet werden.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch die nachfolgend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:

1. Als ideelle Mittel dienen
a) Begleitung der Angehörigen, Entwicklung und Leitung von Trauerfeiern
b) Einschulung, Aus- und Weiterbildung von Ritualleiter*innen und Vorstand
c) Exkursionen
d) Vernetzung und Austausch mit Einrichtungen, die sich mit den Themen Sterben, Tod und Trauer beschäftigen
e) Öffentlichkeitsarbeit

2. Als materielle Mittel dienen
a) Mitgliedsbeiträge
b) Kostenersätze aus Trauerfeiern
c) Spenden und Subventionen
d) Erlöse aus Veranstaltungen und anderen Aktivitäten
e) Vermächtnisse, Erbschaften und Schenkungen

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und unterstützende Mitglieder.

  1. Ordentliche Mitglieder sind jene, die den festgesetzten Mitgliedsbeitrag fristgerecht bezahlen.
  2. Unterstützende Mitglieder sind jene, die den Verein freiwillig finanziell oder ideell bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können physische Personen sowie juristische Personen werden.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.
  2. Bei Austritt eines Mitgliedes während des Vereinsjahres besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages.
  3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz Aufforderung länger als 6 Monate mit der Beitragszahlung im Verzug bleibt.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  5. Gegen Ausschluss oder Streichung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder
a) Sie können festlegen, ob sie im Todesfall eine Trauerfeier durch den Verein wünschen oder nicht. Auch können sie ihre persönliche Trauerfeier bereits zu Lebzeiten zum aktuellen Tarif vorbereiten lassen. Die Mitglieder sind verantwortlich, die ausgearbeitete Trauerfeier zu archivieren und ihre Angehörigen darüber zu informieren.
b) Sie haben ein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung sowie ein aktives und passives Wahlrecht.
c) Sie verpflichten sich, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen oder der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte.
d) Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
e) Sie sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten und mit Mehrheitsbeschluss abgestimmten Mitgliedsbeitrag pünktlich zu bezahlen.

2. Unterstützende Mitglieder
a) Sie sind jene, die den Verein freiwillig finanziell oder ideell bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
b) Sie können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
c) Sie haben jedoch keine Ansprüche auf dessen Leistungen.
d) Sie haben kein aktives und passives Wahlrecht.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsprüfung
d) Schiedsgericht

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Mitgliederversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer*innen binnen vier Wochen statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich einzuladen.
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung, insbesondere solche zur Änderung bzw. Ergänzung der Tagesordnung, sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse können nur zu den Punkten der Tagesordnung gefasst werden – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
  6. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende, bei dessen Verhinderung seine/ihre Stellvertretung. Wenn auch diese verhindert ist führt das in seiner Funktion älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
b) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer*innen
c) Entlastung des Vorstandes
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
e) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte
f) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschluss oder Streichung von Mitgliedern
g) Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins

2. Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen. Dieses ist in geeigneter Form den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand besteht zumindest aus

a) der / dem Vorsitzenden
b) deren /dessen Stellvertreter*in
c) der / dem Kassier*in
d) der / dem Schriftführer*in

2. Dem Vorstand können weitere Stellvertreter*innen und Beirät*innen angehören.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes hat der Vorstand das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.
4. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre.
5. Vorstandsitzungen werden von der / dem Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von der Stellvertretung, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der / des Vorsitzenden den Ausschlag.
7. Den Vorsitz führt die / der Vorsitzende, bei Verhinderung die Stellvertretung. Ist auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10).
9. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 3) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das “Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung)
  2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens
  5. Aufnahme, Streichung und Ausschluss von ordentlichen und unterstützenden Vereinsmitgliedern
  6. Aufnahme und Kündigung von Mitarbeiter*innen des Vereins
  7. Beauftragung der Ritualleiter*innen und deren Enthebung
  8. Festlegung der Richtlinien und deren Einhaltung für Trauerfeiern, für Qualitätssicherung, für qualitätssichernde Maßnahmen und für Weiterbildung
  9. Der Vorstand kann die Bestellung eines Geschäftsführers/einer Geschäftsführerin veranlassen

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Die / der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die / der Schriftführer*in unterstützt die / den Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  2. Der Verein wird von der Obfrau gemeinsam mit dem /der Kassier*in oder dem / der Schriftführer*in vertreten. Bei Verhinderung bzw. Abwesenheit der einzelnen Funktionär*innen kommt die Stellvertreterregelung zum Tragen.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  4. Bei Gefahr im Verzug ist die / der Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in denWirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  5. Die / der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
  6. Die /der Schriftführer*in führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstands.
  7. Die /der Kassier*in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  8. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der / des Vorsitzenden, der Schriftführerin / des Schriftführers oder der Kassierin / des Kassiers ihre Stellvertreter*innen.

§ 14 Geschäftsführung (gem. §12, Abs.9)

  1. Diese/r ist Angestellte/r, werkvertragliche/r oder ehrenamtliche/r Mitarbeiter*in des Vereins, letzteres nur im Falle und so lange als keine Möglichkeit der Entgeltlichkeit der Leistung besteht. Dem / der Geschäftsführer*in können bei Bedarf eine oder mehrere Hilfskräfte (Sekretär*innen, Schreibkräfte etc.) zum Zweck der optimalen Erfüllung ihrer / seiner Aufgabenstellung beigegeben werden.
  2. Die / der Geschäftsführer *in hat die Vereinsagenden zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins gemäß den Weisungen des Vorstands verantwortlich. Sie / er ist für die laufende organisatorische Arbeit allein und für die finanzielle Routinegebarung gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied zeichnungsberechtigt, in Grundsatzfragen jedoch nur zusammen mit der / dem Vorsitzenden und der /dem Schriftführer*in bzw. Kassier*in. Sie / er hat den Status einer /eines obligatorischen Teilnehmer*in in den Vorstandssitzungen, jedoch kein Stimmrecht. Sie / er ist daher in diesem Sinn wie die anderen Vorstandsmitglieder von den anberaumten Sitzungen des Vorstands zu verständigen und zu diesen einzuladen.

§ 15 Ritualleiter*innen

  1. Die Ritualleiter*innen werden vom Vorstand mit dieser Aufgabe betraut.
  2. Den Ritualleiter*innen obliegt die Vorbereitung, Entwicklung und Leitung von Trauerfeiern. Sie treten hierbei im Namen des Vereins und als dessen Vertreter*innen auf.
  3. Im Rahmen des Vereinsstatuts und der Beschlüsse der Vereinsorgane sind die Ritualleiter*innen bei ihren Einsätzen eigenverantwortlich.
  4. Bei der Durchführung von Trauerfeiern sind die bekannten Wünsche des / der Verstorbenen und der Angehörigen nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Die Interessen des Vereins dürfen dadurch nicht nachteilig berührt werden.

§ 16 Rechnungsprüfung

  1. Zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer*innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfer*innen obliegen die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer*innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer*innen die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 17 Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine “Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass
    a) ein Streitteil beim Vorstand die Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens schriftlich beantragt. Der Antragsteller hat sein Begehren schriftlich zu begründen – insbesondere den anderen Streitteil zu benennen – und ein Mitglied als Schiedsrichter vorzuschlagen.
    b) Der Vorstand fordert binnen sieben Tagen den anderen Streitteil auf, innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts vorzuschlagen.
    c) Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die vorgeschlagenen Schiedsrichter*innen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  4. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 18 Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Mitgliederversammlung hat auch über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  3. Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks hat das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§34ff BAO wie dieser Verein verfolgt und zwar mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.
  4. Der aktuelle Vereinsvorstand hat die freiwillige Vereinsauflösung binnen 4 Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 19. Einwilligung gemäß DSGVO

  1. Jedes Mitglied willigt mit Beitritt zum Verein ausdrücklich darauf ein, dass Daten seiner Person zum Zwecke der Verwaltung durch den Verein verarbeitet und bis längstens 36 Monate nach Beendigung der Mitgliedschaft gespeichert werden können.
  2. Diese Einwilligung kann jederzeit per E-Mail oder mündlich gegenüber dem Verein widerrufen werden. Ab dem Widerrufszeitpunkt werden die vom Widerruf betroffenen Daten nicht mehr verarbeitet. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass alle bis zum Widerruf vorgenommenen Verarbeitungen/Übermittlungen weiterhin rechtmäßig bleiben.
  3. Das Mitglied wird auf nachstehende Rechte hingewiesen, die ihm nach den Bestimmungen der DSGVO bezüglich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zustehen:
    a) Recht auf Auskunft nach Art 15 DSGVO: Das Mitglied hat ein Recht auf Information, ob seine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, sowie über Umfang und Einzelheiten dieser Verarbeitung.
    b) Recht auf Berichtigung nach Art 16 DSGVO: Das Mitglied hat das Recht, die Berichtigung seiner Daten zu verlangen, wenn diese unrichtig sind.
    c) Recht auf Löschung nach Art 17 DSGVO: Das Mitglied hat das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen die Löschung seiner Daten zu verlangen.
    d) Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art 18 DSGVO: Das Mitglied hat das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen zu verlangen, dass die Verarbeitung seiner Daten eingeschränkt wird.
    e) Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art 20 DSGVO: Das Mitglied hat das Recht, vom Verein seine ihm bereitgestellten Daten in einem gängigen Format (zurück) zu erhalten.
    f) Recht auf Widerspruch nach Art 21 DSGVO: Das Mitglied hat das Recht, aus speziellen Gründen gegen bestimmte Verarbeitungen seiner Daten Widerspruch zu erheben.